Was versteht man unter einem beschränkten Generalkonsens?
Das ist eine generelle Zustimmung der gesetzlichen Vertreter zu Geschäften, die mit einem bestimmten klar umrissenen Vorhaben verbunden sind, wie z.B. Ausbildung, Studium oder Reise. Ein beschränkter Generalkonsens ist mit dem Schutzzweck der §§ 107 ff. BGB vereinbar und im Gegensatz zu einem sog. unbeschränkten Generalkonsens (vorherige Erklärung, in alle Geschäfte des Minderjährigen, gleich welcher Art, einzuwilligen) zulässig. Auch § 110 BGB enthält einen solchen beschränkten Generalkonsens.