Kann die Geschäftsunfähigkeit auf bestimmte Bereiche beschränkt sein? :f a:Es gibt die Möglichkeit, dass in Fällen des § 104 Nr. 2 BGB die Geschäftsunfähigkeit auf einen Teilbereich von Ge...
Nein, nach überwiegender Ansicht erfolgt die Abgrenzung nur sektoral wie bei der partiellen Geschäftsfähigkeit. Hierfür spricht das Bedürfnis nach Rechtssicherheit, da sonst bei jedem Rechtsgeschäft zu ermitteln wäre, ob es noch vom Umfang der Geschäftsfähigkeit gedeckt ist. Die Gegenmeinung nimmt hingegen eine relative Geschäftsunfähigkeit an, wenn der Handelnde nach seinem individuellen Geisteszustand für subjektiv einfache Rechtsgeschäfte die nötige Einsichts- und Steuerungsfähigkeit besitzt, für subjektiv schwierige jedoch nicht (z.B. Schellhammer, SchuldR, Rn 2305). Die hierbei entstehenden Abgrenzungsschwierigkeiten seien wie beim Vorliegen eines lichten Augenblicks in Kauf zu nehmen. Hiergegen wird eingewandt, dass es nach § 104 Nr.2 BGB in erster Linie auf die freie Willensbestimmung ankommt und dass kein Maßstab dafür besteht, wie eine einsichts- und steuerungsfähige Person das konkrete Rechtsgeschäft abgeschlossen hätte. Zudem könne sich dann jeder darauf berufen, seine Verstandeskräfte hätten für genau dieses Geschäft nicht ausgereicht (Staudinger/Knothe, § 104 Rn. 15).