Kann die Willenserklärung eines Geisteskranken ausnahmsweise voll wirksam sein?
Ja, wenn dieser sich während der Abgabe der Willenserklärung gerade in einem so genannten „lichten Moment“ (lucidum intervallum) befindet. Hierunter wird eine zeitliche Unterbrechung der geistigen Störung verstanden, während derer das Urteils- und Motivationsvermögen normal ist. Dies wird aus dem Wortlaut des § 104 Nr. 2 BGB hergeleitet, der von „wer sich in einem…Zustand…befindet“ spricht. Für das Vorliegen eines solchen lichten Augenblicks ist allerdings gemäß der allgemeinen Beweislastregel derjenige beweispflichtig, der sich darauf beruft.