Kann auch für volljährige Geschäftsunfähige ein Vormund bestellt werden?
Nein. Es ist zwischen den drei Kategorien Vormundschaft, rechtlicher Betreuung und Pflegschaft zu unterscheiden. Der Vormund wird gem. § 1773 I BGB für Minderjährige bestellt, die nicht unter elterlicher Sorge stehen oder deren Eltern nicht vertretungsberechtigt sind, d.h. idR. wenn die Eltern keine Sorgeberechtigung haben. Die Vormundschaft kann nur für Minderjährige angeordnet werden, nicht für volljährige Geschäftsunfähige, für die vielmehr eine Betreuung in Betracht kommt, §§ 1896 ff. BGB. Die Entmündigung wurde mit der Reform des Betreuungsrechts zum 1.1.1992 abgeschafft. Die Pflegschaft, insbesondere die Ergänzungspflegschaft für Minderjährige nach § 1909 BGB, verleiht für bestimmte begrenzte Situationen gesetzliche Vertretungsmacht für den Fall, dass der eigentlich Berechtigte verhindert ist.