Kann der Betreute noch selbst Rechtsgeschäfte in Bereichen vornehmen, die dem Aufgabenkreis des Betreuers unterliegen?
Wenn der Betreute nicht gleichzeitig geschäftsunfähig ist, grundsätzlich ja. Anders ist es aber, wenn gem. § 1903 BGB ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wird. Voraussetzung hierfür ist, dass dies zur Abwendung von Gefahren für den Betreuten oder sein Vermögen notwendig ist. Damit kann die Betreuung auf den Einzelfall zugeschnitten werden. Sie soll so wenig wie möglich in die Autonomie des Betreuten eingreifen.