Welche Rechtsfolgen hat die Betreuung? Was geschieht bei einander widersprechenden Erklärungen von Betreutem und Betreuer?
In seinem Aufgabenkreis ist der Betreuer der gesetzliche Vertreter des Betreuten. Er kann Willenserklärungen mit Wirkung für und gegen den Betreuten abgeben und empfangen. Ist der Betreute (partiell) geschäftsunfähig, können einander widersprechende Erklärungen nicht auftreten, da jene des Geschäftsunfähigen stets nichtig ist. Ist der Betreute geschäftsfähig und widersprechen die beiden Erklärungen einander, so sind sie, wenn sie sich auf Verpflichtungsgeschäfte beziehen, beide wirksam. Bei Verfügungsgeschäften ist nach dem sachenrechtlichen Prioritätsgrundsatz nur die erste wirksam. Wurde ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so gelten gem. § 1903 I 2 BGB einige Regeln zur beschränkten Geschäftsfähigkeit entsprechend, insbesondere jene zur Genehmigung von Verträgen.