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Kann der Betreute Einfluss auf die Auswahl seines Betreuer ausüben?




Nach § 1897 IV 1 BGB ist dem Vorschlag des Betreuten zu entsprechen, wenn die nicht seinem Wohl zuwiderläuft. Der Vorschlag kann auch vorsorglich durch eine sog. Betreuungsverfügung zu gesunden Zeiten vorweggenommen werden. Davon ist die sog. Vorsorgevollmacht zu unterscheiden. Dabei handelt es sich um eine rechtsgeschäftliche Vollmacht, die zu Zeiten bestehender Geschäftsfähigkeit für den Fall erteilt wird, dass der Vollmachtgeber insbesondere wegen alters- oder krankheitsbedingter Geschäftsunfähigkeit nicht mehr für sich selbst sorgen kann. Sie ist entweder auf den Eintritt eines solchen Zustands aufschiebend bedingt, oder es gibt eine entsprechende interne Vereinbarung, dass die Vollmacht erst dann ausgeübt werden soll. Sie dient vor allem dazu, eine Betreuung ganz zu vermeiden, denn § 1896 II 2 BGB räumt ausdrücklich einer rechtgeschäftlichen Vollmacht den Vorrang gegenüber einer Betreuung ein. Daneben existieren noch rechtsgeschäftliche Patientenverfügungen, die aber nur medizinische Fragen betreffen.