Gilt dasselbe für einen Minderjährigen, z.B. einen fünfjährigen Jungen, der von seinen Eltern Geld für den Kauf von Bonbons erhält? :f a:Nein, diese Möglichkeit steht nur volljährigen Gesc...
Nein, § 105a 1 BGB ändert nichts an der Nichtigkeit der Willenserklärung des Geschäftsunfähigen. Er modifiziert hier lediglich die Rechtsfolge und bestimmt, dass der geschlossene (nichtige) Vertrag dann mit Wirkung ex nunc als wirksam fingiert wird, wenn sowohl Leistung als auch Gegenleistung erbracht sind. § 105a S. 2 BGB wiederum bestimmt den Ausschluss dieser Fiktion in Fällen, in denen eine erhebliche Gefahr für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen entsteht. Das wäre z.B. der Fall, wenn Alkohol an den Geschäftsunfähigen verkauft würde. Dogmatisch wird die Regelung aufgrund vieler verbleibender Unklarheiten als misslungen angesehen.