Sind die Parteien, soweit kein gesetzlicher Formzwang besteht, frei bei der Vereinbarung von Formerfordernissen?
Weitestgehend ja. Die Parteien können die gesetzlichen Formen vereinbaren, diese aber auch erleichtern oder erschweren oder andere Formerfordernisse bestimmen, z.B. das Verschicken per Einschreiben oder die Benutzung bestimmter Formulare. Allerdings ist eine AGB-Klausel gem. § 309 Nr. 13 BGB unwirksam, die den Verbraucher an eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse bindet. Eine Übermittlung durch eingeschriebenen Brief kann daher nicht durch AGB vereinbart werden.