Welche Möglichkeit besteht, wenn die Formvorschrift keine Heilung vorsieht?
Die Parteien können das Rechtsgeschäft durch eine formgerechte Neuvornahme nach § 141 BGB bestätigen. Dann ist das Rechtsgeschäft ebenfalls ex nunc wirksam und nach § 141 II BGB sind die Parteien im Zweifel dazu verpflichtet, einander das zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre.