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Führt auch der Verstoß gegen ein rechtsgeschäftlich vereinbartes Formerfordernis stets zur Nichtigkeit?




Nein. Bei gewillkürten Formerfordernissen ist das Rechtsgeschäft nach § 125 S. 2 BGB nur im Zweifel nichtig. Durch Auslegung ist zu ermitteln, ob das Formerfordernis als Wirksamkeitsvoraussetzung oder nur als Beweissicherungsmittel gewollt war. Nach der Zweifelsregel des § 127 II 1 BGB genügt zur Einhaltung der Schriftform auch die telekommunikative Übermittlung. Im Übrigen kommt eine stillschweigende Abbedingung des Formerfordernisses in Betracht (vgl. Frage 34ff.).