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Beispielsfall: Unternehmer U verspricht seinem langjährigen Angestellten A die Übereignung eines Grundstücks. A bittet U um die notarielle Beurkundung des Schenkungsversprechens. U hält di...




Das RG hatte im sog. Edelmannfall einen vertraglichen Erfüllungsanspruch unter Hinweis darauf verneint dass A von der Formvorschrift wusste und freiwillig das Risiko eingegangen ist, dass der Vertrag unwirksam sein und eine Heilung ausbleiben könnte. Mit seinem Vertrauen auf das Ehrenwort habe er das Geschäft bewusst nicht dem Recht unterstellt, welches ihm daher auch nicht helfen könne. Der BGH gewährt dagegen bei schlechthin untragbaren Ergebnissen einen Erfüllungsanspruch. Dagegen wird teils eingewandt, dass A nicht schutzwürdig sei. Es sei ihm eben nicht gelungen, den Vertrag zum Abschluss zu bringen.