Welche Fallgruppen hat die Rechtsprechung zur Ausfüllung der Generalklausel des § 138 I BGB entwickelt?
Es wird unterschieden zwischen sittenwidrigem Verhalten gegenüber dem Vertragspartner, gegenüber Dritten und gegenüber der Allgemeinheit. Wichtige Fallgruppen sind das sog. wucherähnliche Geschäft (abzugrenzen vom Wucher nach Abs. 2; praktisch bedeutsam insbesondere für Ratenkreditverträge), Angehörigenbürgschaften, Knebelungsverträge und die Übersicherung.