Können die Parteien ein zunächst wegen Sittenwidrigkeit nichtiges Rechtsgeschäft, das inzwischen als unbedenklich angesehen wird, retten?
Das Rechtsgeschäft wird zwar nicht allein durch den Wegfall der Gründe für die Sittenwidrigkeit gültig. Im Betracht kommt aber eine Bestätigung nach § 141 BGB. Dafür müssen sämtliche Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt sein, insbesondere sind bei der Bestätigung die für das zu bestätigende Rechtsgeschäft geltenden Formvorschriften einzuhalten. Formlose Geschäfte können durch schlüssiges Verhalten bestätigt werden, was freilich voraussetzt, dass ein Bestätigungswille klar hervortritt. Die Bestätigung wirkt als Neuvornahme nur ex nunc; nach § 141 II BGB sind die Parteien aber im Zweifel verpflichtet, einander wie bei anfänglicher Wirksamkeit zu stellen. :a :bs:II. 1.b) Subjektiver Sittenverstoß:sb:f:Setzt § 138 I BGB ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit voraus?:fa:Ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit ist nicht erforderlich. Die Rechtsprechung verlangt aber die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der das Sittenwidrigkeitsurteil begründenden Umstände. Teile der Literatur halten ein seinem Inhalt nach sittenwidriges Rechtsgeschäft dagegen unabhängig von der Vorstellung der Parteien für unwirksam. Auf die subjektive Kenntnis kommt es demnach nur ausnahmsweise an, nämlich dann, wenn sich die Sittenwidrigkeit erst aus den Motiven der Beteiligten ergibt. Da der BGH es für den subjektiven Sittenverstoß genügen lässt, wenn der Betroffene sich dem aus dem objektiven Tatbestand zu folgernden Sittenwidrigkeitsurteil leichtfertig verschließt, weichen die Auffassungen im Ergebnis kaum voneinander ab.