Genügt für § 138 I BGB auch ein einseitiger Sittenverstoß?
Insoweit ist zu differenzieren: Bei sittenwidrigem Verhalten gegenüber dem Vertragspartner reicht der einseitige Verstoß. Sofern die Sittenwidrigkeit hingegen zulasten der Allgemeinheit oder von Dritten geht, muss dieser Vorwurf allen Beteiligten des Rechtsgeschäfts gemacht werden können, es sei denn, die übrigen Vertragspartner hielten den Gutgläubigen für vollständig informiert.