Beispielsfall: A befindet sich mit seinem Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten, überzeugt aber die Bank B mittels eines ausgefeilten Geschäftsplanes, noch einmal Kredit zu gewähren ...
Die in der vorigen Frage genannten Grenzen sind lediglich Anhaltspunkte, die nicht starr angewandt werden dürfen. Abweichungen können aus den Umständen des Einzelfalls folgen, z.B. wenn der Kreditgeber - wie hier B - besondere Risiken übernimmt. Befindet sich A kurz vor der Insolvenz, werden gewöhnlich keine Kredite mehr vergeben. Erhält er wegen seines überzeugenden Plans doch noch ein Darlehen, so ist ein angemessener Risikoaufschlag nicht als sittenwidrig zu bewerten.