Springe direkt zu Inhalt

Trägt der Darlehensnehmer die Beweislast dafür, dass dem Darlehensgeber der Sittenverstoß bewusst war?




Grundsätzlich hat der Darlehensnehmer den nach der Rechtsprechung erforderlichen subjektiven Sittenverstoß nachzuweisen, also dass der Darlehensgeber die schwächere Lage des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt oder sich leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass der Kreditnehmer sich nur aufgrund seiner wirtschaftlich schwächeren Lage auf den Vertrag eingelassen hat. Der BGH vermutet dies jedoch, sofern die objektiven Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar bei einem besonders auffälligen Missverhältnis sogar unwiderleglich. Letzteres ist regelmäßig dann gegeben, wenn der Vertragszins das dreifache des Marktzinses beträgt. Die Vermutung soll freilich nicht bei gewerblichen Kreditgeschäften gelten.