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Spielt insoweit die nach der Insolvenzordnung mögliche Verbraucherinsolvenz mit Restschuldbefreiung eine Rolle?




Nein. Die InsO schützt den Schuldner vor lebenslanger Haftung und wahrt damit sein Recht auf eine menschenwürdige Existenz. § 138 I BGB schützt dagegen die Entscheidungsfreiheit des schwächeren Teils vor verwerflicher Ausnutzung der Unterlegenheit des Vertragspartners. Allein die Endlichkeit der Haftung kann den Sittenverstoß deshalb nicht beseitigen.