Warum wird eine emotionale Verbundenheit verlangt?
Allein wegen der finanziellen Überforderung des Bürgen ist die Bürgschaft noch nicht als sittenwidrig im Sinne von § 138 I BGB anzusehen. Hinzukommen müssen weitere Umstände, durch die ein unerträgliches Ungleichgewicht zwischen den Vertragsparteien hervorgerufen wird. Das ist dann der Fall, wenn die Entscheidungsfreiheit des Bürgen in rechtlich anstößiger Weise beeinträchtigt wurde, insbesondere wenn der Bürge die Verpflichtung lediglich aus emotionaler Verbundenheit zum Hauptschuldner übernommen hat. Hierfür besteht eine (widerlegliche) tatsächliche Vermutung, wenn zwischen dem Bürgen und dem Hauptschuldner eine enge persönliche Verbundenheit besteht. Eine solche Verbundenheit kann sich insbesondere aus einer Ehe oder Lebenspartnerschaft, einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder einer Eltern-Kind-Beziehung ergeben.