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Kann sich eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit auch aus anderen Umständen ergeben?




Ja. Auch andere unlautere Einwirkungen auf die Entscheidungsfreiheit des Bürgen können die Sittenwidrigkeit auslösen, wenn sie dem Kreditinstitut zurechenbar sind. Dies ist insbesondere bei Verharmlosung der Risiken (die Bürgschaft sei „bloße Formsache“), Überrumpelung, Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit (z.B. bei 18jährigem Sohn) oder Ausübung unzulässigen Drucks durch den Gläubiger der Fall.