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Gelten die für die Ehegattenbürgschaft entwickelten Grundsätze auch dann, wenn im obigen Beispielsfall F aus steuerrechtlichen Gründen zu 25 % Mitgesellschafterin der GmbH des M ist?




Die Vermutung, dass die Bürgschaft aus emotionaler Verbundenheit übernommen wurde, kann dann widerlegt sein, wenn der Bürge ein wirtschaftliches Eigeninteresse an dem Darlehen hat. Abgesehen von Bagatellbeteiligungen ist dies bei einer Gesellschafterstellung anzunehmen, zumal die Bank grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an einer persönlichen Haftung der maßgeblich beteiligten Gesellschafter hat. Wenn der Bürge die Stellung eines Gesellschafters aber ohne eigenes wirtschaftliches Interesse und nur aus Verbundenheit mit einer die GmbH wirtschaftlich beherrschenden Person übernommen hat, besteht kein wertungsmäßiger Unterschied zum typischen Fall einer Ehegattenbürgschaft. Daher muss auch in diesem Fall die Vermutung greifen, dass der Bürge (auch) die Bürgschaft allein aus emotionaler Verbundenheit zu seinem Ehegatten übernommen hat. Das Interesse der Bank an der Übernahme einer solchen Bürgschaft ist nicht schutzwürdig. Hier ist aber zu beachten, dass F die Gesellschafterstellung aus steuerlichen Gründen übernommen und somit ein wirtschaftliches Eigeninteresse hat. Folglich besteht keine Vermutung dafür, dass sie die Bürgschaft allein aus emotionaler Verbundenheit zu ihrem Ehemann übernommen hat.