Beispielsfall: Arbeitnehmer A übernimmt, als sein Betrieb in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, aus Sorge um seinen Arbeitsplatz eine Bürgschaft für einen Betriebskredit.
Zwar besteht keine emotionale Verbundenheit im Sinne der Rechtsprechung, aber gleichwohl eine aus dem Arbeitsverhältnis resultierende Unterlegenheit, wodurch die Entscheidungsfreiheit des Bürgen in rechtlich anstößiger Weise beeinträchtigt wird. Der Bürgschaftsvertrag ist daher sittenwidrig und damit nichtig.