Kann die Nichtigkeit auf einen Teil der übernommenen Verpflichtung begrenzt werden, wenn der Bürge nur teilweise ein eigenes Interesse an der Kreditaufnahme hat?
Nach Ansicht des BGH ist es möglich, die Bürgschaft gem. § 139 BGB teilweise aufrechtzuerhalten. Dies setzt voraus, dass die Vertragschließenden bei Kenntnis des Nichtigkeitsgrundes an Stelle der unwirksamen Regelung eine andere auf das zulässige Maß beschränkte Vereinbarung getroffen hätten und sich der Vertragsinhalt in eindeutig abgrenzbarer Weise in den nichtigen Teil und den von der Nichtigkeit nicht berührten Rest aufteilen lässt (ergänzende Vertragsauslegung)..