Gibt es in subjektiver Hinsicht Besonderheiten?
Nein. Auch bei der Angehörigenbürgschaft verlangt der BGH, dass der Gläubiger die objektiven, die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände kennt und ausnutzt, wobei es genügt, dass der Gläubiger sich den sich aufdrängenden Umständen bewusst verschließt. Auch wenn der Kreditgeber sich nachlässigerweise nicht über die Vermögensverhältnisse des Bürgen informiert, soll ein subjektiver Sittenverstoß anzunehmen sein.