Was ist, wenn der Kreditgeber statt einer Bürgschaft eine Mitunterzeichnung des Darlehensvertrags oder einen Schuldbeitritt verlangt?
Wodurch die Mithaftung des Angehörigen begründet wird, ist - damit Umgehungen verhindert werden - gleichgültig, solange er nicht gleichberechtigter Darlehensnehmer is. Letzteres ist bei einem eigenen wirtschaftlichen Interesse und einer Mitentscheidungsbefugnis über die Verwendung des Darlehens der Fall. Ein Schuldbeitritt ist trotz der Unentgeltlichkeit wegen des vergleichbaren Schutzbedürfnisses dem Darlehensvertrag gem. §§ 488, 491 ff. BGB gleichzustellen. Nicht übertragbar ist die Rechtsprechung zur Bürgenhaftung dagegen auf die Sicherungsgrundschuld, weil der Sicherungsgeber hier allein mit dem belasteten Grundstück haftet.