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Wie kam es zu einer unterschiedlichen Rechtsprechung der BGH-Senate zur Sittenwidrigkeit der Bürgenhaftung und warum ist dieser Streit jetzt beendet?




Auf Grund der Geschäftsverteilung am BGH gelangten sehr ähnliche Fälle teils zum IX., teils zum XI. Senat. Beide Senate waren zum Teil sehr unterschiedlicher Auffassung, insbesondere darüber, wann eine finanzielle Überforderung und wann ein rechtfertigendes Interesse der Bank vorliegt. Nachdem sich die Senate 1999 einander angenähert hatten, drehte sich der Streit vor allem noch darum, ob die bürgenfreundliche Rechtsprechung auch auf Bürgschaften angewendet werden konnte, die vor 1999 eingegangen worden waren. Eine Anrufung des Großen Senats gem. § 132 GVG wurde stets vermieden; sie ist seit der Änderung der Geschäftsverteilung zugunsten des XI. Senats auch nicht mehr erforderlich.