Springe direkt zu Inhalt

Wann sind Verträge, die mittelbar einen Dritten belasten, sittenwidrig?




Werden durch Rechtsgeschäft erworbene Rechte oder künftige Rechtspositionen Dritter beeinträchtigt, so kommt, wenn das Verhalten besonders rücksichtslos und illoyal ist, insbesondere bei Verleitung zum Vertragsbruch, neben einem Anspruch aus § 826 BGB auch die Sittenwidrigkeit des Geschäfts nach § 138 BGB in Betracht. Zu beachten ist allerdings, dass Verträge nur relativ wirken und den Dritten, der den Konkurrenten „aussticht“, nicht binden. Deshalb darf die Grenze nicht zu niedrig angesetzt werden. Hauptanwendungsfall ist das Zusammentreffen von Globalzession und verlängertem Eigentumsvorbehalt.