Wie sind Striptease und Telefonsex unter dem Blickwinkel des § 138 I BGB zu beurteilen?
Entscheidend ist hier nicht so sehr, was nach moralischen Standards noch als tolerabel erscheint, sondern insbesondere, ob die Kommerzialisierung von Intimverhalten ein Unwerturteil fordert. Auch hier sind aber die Wertungen des ProstG zu beachten, das mit der Anwendbarkeit auf „sexuelle Handlungen“ weit auszulegen ist, wenngleich es nur die Prostituierte schützen will und nicht deren Arbeitgeber. Im Fall einer Stripteasetänzerin hat das BAG offen gelassen, ob der Arbeitsvertrag sittenwidrig ist, da sich der Entgeltanspruch auch nach den Grundsätzen über das fehlerhafte Arbeitsverhältnis ergab. Im Gegensatz zur Peep-Show wird der Sittenverstoß aber überwiegend abgelehnt.Die Sittenwidrigkeit von Verträgen über Telefonsex ist in Literatur und Rechtsprechung sehr umstritten. Der BGH hat sie 1998 bejaht, dies 2001 aber schon wieder in Frage gestellt. Damals bezeichnete er den Telefondienstvertrag, der nur die Herstellung der Telekommunikationsverbindung zum Gegenstand hat, als wertneutral und daher wirksam.