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Liegt ein Verbotsgesetz nur vor, wenn die Rechtsnorm das Rechtsgeschäft ausdrücklich verbietet?




Nein. Es genügt, wenn die Auslegung ergibt, dass das Geschäft verboten sein soll, z.B. wenn die Vornahme unter Strafe gestellt ist oder den Entzug einer Erlaubnis zur Folge hat.