Genügt es, wenn nur eine Vertragspartei gegen das Verbotsgesetz verstößt?
Ist das Rechtsgeschäft nur für eine Partei verboten, ist es nach h.M. grundsätzlich wirksam. Anderenfalls würde auch die gesetzestreue Partei ihre Rechte, insbesondere ihre Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüche verlieren. Beim Betrug z.B. sehen die §§ 123, 142 BGB gerade nur die Anfechtbarkeit des Geschäfts durch die benachteiligte Partei vor. Nur wenn der Zweck des Verbots die Nichtigkeit erfordert (wie beim Rechtsberatungsgesetz), genügt auch ein einseitiger Verstoß. Manche halten das Geschäft bei einem einseitigen Verstoß dagegen für halbseitig teilnichtig. Die Partei, die nicht gegen das Verbotsgesetz verstoßen hat, behalte so ihre Rechte, während der andere Teil allenfalls einen Bereicherungsanspruch habe.Dem Umstand, dass der andere Teil seine Leistung nicht wie von ihm vorgesehen erbringen darf (z.B. bei Schwarzarbeit), wird dadurch Rechnung getragen, dass er ein anderes Unternehmen beauftragen muss