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Folgt die Nichtigkeit eines verbotenen Geschäfts immer erst aus § 134 BGB?




Nein. Die Nichtigkeitsfolge kann sich schon aus dem Verbotsgesetz selbst ergeben (Beispiel: § 102 I 3 BetrVG). Dann ist § 134 BGB nicht anwendbar. Auch wenn ein Gesetz anders als durch die Nichtigkeitssanktion die zivilrechtlichen Folgen eines Verbotsverstoßes abschließend festlegt, greift § 134 BGB nicht ein.