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Ist die Abtretung ärztlicher Honoraransprüche zulässig?




Mit der Abtretung verpflichtet sich der Arzt auch zur Weitergabe von Informationen über Art, Zeitpunkt und Dauer einer Behandlung (§ 402 BGB als an ein dingliches Geschäft anknüpfende Verpflichtung). Damit macht der Arzt sich, wenn sie ohne Zustimmung des betreffenden Patienten erfolgt, nach § 203 I Nr. 1 StGB strafbar, so dass die Abtretung gem. § 134 BGB nichtig ist. Aus demselben Grund ist ein Verkauf der Praxis nur wirksam, wenn die Weitergabe der Patientenkartei insoweit ausgeschlossen ist, als die Patienten ihr nicht zugestimmt haben. Rechtsanwälten ist die Abtretung ihrer Honorarforderungen nur für die Fälle verboten, in denen der Zessionar (Abtretungsempfänger) selbst nicht Rechtsanwalt ist (§ 49b IV 2 BRAO).