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Ist ein Untermietvertrag nach § 134 BGB nichtig, dem der Vermieter nicht nach § 540 BGB zugestimmt hat?




Nein. Die unberechtigte Untervermietung stellt lediglich eine Pflichtverletzung des Mieters dar. Die Wirksamkeit des Untermietvertrags wird dadurch nicht beeinträchtigt. Das gleiche gilt, wenn während des Urlaubs entgegen § 8 BUrlG einer anderen Arbeit nachgegangen wird, hinsichtlich jenes weiteren Beschäftigungsverhältnisses.