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Welche Voraussetzungen müssen für eine Teilnichtigkeit nach § 139 BGB vorliegen?




§ 139 BGB setzt ein einheitliches Geschäft, die Teilbarkeit dieses Geschäfts und die Nichtigkeit eines Teils des Geschäfts voraus. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob das einheitliche Geschäft insgesamt oder ob nur der unwirksame Teil nichtig sein soll.