Was kann für eine Teilnichtigkeit sprechen, was dagegen? Was gilt im Zweifel?
Umfangreichere Verträge enthalten häufig salvatorische Klauseln, wonach bei Nichtigkeit eines Teils der Vertrag im Übrigen gültig bleiben soll. Gibt es eine solche Klausel nicht, so wird nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung aufgrund aller Umstände des Einzelfalls geprüft, was die Parteien vereinbart hätten (hypothetischer Parteiwille). Im Zweifel ist von Gesamtnichtigkeit auszugehen, es gibt aber auch anderslautende spezialgesetzliche Regelungen wie §§ 306 und 2085 BGB. Nur Teilnichtigkeit ist anzunehmen in Fällen, in denen der nichtige Teil nur eine geringfügige Nebenabrede betraf (Bsp.: Gerichtsstandsvereinbarung ), oder wenn die Nichtigkeit v.a. die Partei nachteilig trifft, die durch die nichtige Klausel geschützt werden sollte. So führt die Nichtigkeit der Globalzession nicht zur Nichtigkeit des Darlehensvertrages, da die nichtige Klausel den Darlehensgeber schützen sollte. Eine Gesamtnichtigkeit würde seine Ansprüche auf Bereicherungsrecht beschränken würde.