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Muss eine Annahme stets zugehen?




Als empfangsbedürftige Willenserklärung wird die Annahme grundsätzlich erst mit Zugang beim Empfänger wirksam. Nach § 151 BGB ist die Erklärung der Annahme gegenüber dem Antragenden aber entbehrlich, wenn der Antragende auf diese Erklärung ausdrücklich oder konkludent verzichtet oder sie nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist. § 151 BGB macht nicht die Annahme selbst, sondern nur ihren Zugang überflüssig; sie wird dadurch zur nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung und daher bereits mit ihrer Abgabe wirksam. Erforderlich ist dafür eine nach außen hervortretende eindeutige Betätigung des wirklichen Annahmewillens, regelmäßig durch schlüssiges Verhalten.