Wann erlischt der Antrag?
Ein Angebot erlischt, wenn es von der anderen Partei abgelehnt oder nicht rechtzeitig angenommen wird (§ 146 BGB). Eine nach Ablauf der Annahmefrist erklärte Annahme gilt dann gem. § 150 I BGB als neuer Antrag. Die Ablehnung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie lässt den Antrag auch schon vor Ablauf der Bindungsfrist erlöschen. Als Willenserklärung ist die Ablehnung anfechtbar (d.h. nach Anfechtung der Ablehnung kann der Antrag wieder angenommen werden, soweit er nicht anderweitig, insb. durch Ablauf der Annahmefrist, erloschen ist), und es gelten die Regeln zur Geschäftsfähigkeit, d.h. z.B. die Ablehnung eines Antrags durch einen Minderjährigen kann als rechtlich nachteilhaft nur mit Zustimmung des Vertreters erfolgen.