Hindert der Tod des Antragenden die Rechtsfolgen des Angebots?
Grundsätzlich nicht (§ 153 BGB). Verstirbt der Antragende nach Abgabe des Angebotes, bleibt der Antrag annahmefähig. Die Annahme muss dann – soweit nicht der Antragende gem. § 151 BGB auf den Zugang der Erklärung verzichtet hat – dem Erben gegenüber erklärt werden. Entsprechendes gilt für den Fall des Eintritts der Geschäftsunfähigkeit. § 153 BGB ergänzt § 130 II BGB, nach dem eine Willenserklärung auch dann mit Zugang wirksam wird, wenn der Erklärende nach ihrer Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird. Eine Ausnahme besteht, wenn ein entgegenstehender Wille des Antragenden anzunehmen ist (§ 153 Hs. 2 BGB), insb. bei höchstpersönlichen Geschäften, aber z.B. auch dann, wenn erkennbar allein der verstorbene Antragende ein Interesse an dem Geschäft hatte. Dann kommt dem Antragsempfänger analog § 122 BGB ein Schadensersatzanspruch auf das negative Interesse zu, wenn er bereits im Vertrauen auf den Bestand des Angebots eine Vermögensdisposition getroffen hat, z.B. frustrierte Anfertigungs- und Lieferkosten hatte.