Kann man zum Abschluss von Verträgen gezwungen werden?
Grundsätzlich nicht. Die Freiheit des Einzelnen, seine privaten Lebensverhältnisse durch Verträge zu gestalten (Vertragsfreiheit) ist die wichtigste Erscheinungsform der Privatautonomie. Der Einzelne ist frei darin, ob und mit wem er einen Vertrag schließt (Abschlussfreiheit); die negative Vertragsfreiheit steht einem Kontrahierungszwang entgegen (nur enge Ausnahmen, z.B. § 33 PBefG; § 10 AEG; § 21 LuftVG; § 5 II PflVG, aus einer marktbeherrschenden Stellung gem. Art. 81 EG bzw. § 20 II GWB oder § 826 BGB). Des Weiteren können beide Vertragsparteien frei entscheiden, wie sie den Vertrag inhaltlich gestalten (Gestaltungsfreiheit), was nicht nur die Beschreibung der Primär- und Sekundärpflichten, sondern auch die Wahl des Vertragstyps (sog. Typenfreiheit) und des dem Vertrag zugrunde liegenden Rechts (Rechtswahlfreiheit) betrifft. Allerdings muss die Vertragsfreiheit dort zurücktreten, wo der Schutz überwiegender Interessen der Allgemeinheit oder des einzelnen dies gebietet. Daher gibt es Fälle, in denen ein Kontrahierungszwang besteht, und – je nach Regelungsmaterie – umfangreiches (halb-) zwingendes Recht.