Welchen Mindestinhalt muss ein Vertrag haben?
Der Vertrag braucht zwar nicht sämtliche Rechtsfolgen abschließend zu regeln (hier tritt ggf. das zwingende oder dispositive Recht des jeweiligen Vertragstyps ein), der wesentliche Vertragsinhalt muss aber zumindest bestimmbar sein. Zu den essentialia negotii ( accidentalia negotii = bloße Nebenabreden) gehören idR. der Vertragsgegenstand, die Vertragsparteien und der Vertragstyp (Kaufvertrag, Werkvertrag etc.). Diese Vertragspunkte müssen hinreichend klar sein. Zusätzliche regelungsbedürftige Punkte können sich aus dem jeweiligen Vertragstyp ergeben. Es genügt jedoch, dass die Bestimmung der essentialia negotii ausdrücklich oder stillschweigend einer Partei oder einem Dritten überlassen wird (§§ 315 ff. BGB). Ausnahmsweise kann ein wesentlicher Punkt späterer Einigung vorbehalten sein. Auch eine Individualisierung der Vertragsparteien kann zunächst offen bleiben. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist ein Vertrag nicht zustande gekommen.