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Bsp.: K kauft von seinem Bekannten V dessen gebrauchten, aber noch fast neuen Fernseher. Da K momentan kein Geld hat, vereinbart er Zahlung in drei Raten zu 300 €. K darf den Fernseher gle...




Aus eigenem Recht könnte D gegen K einen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB haben. K ist Besitzer. Eigentümer war ursprünglich der V. Die Eigentumsübertragung an K erfolgte unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung. K hat noch nicht alle Raten gezahlt, die Bedingung ist daher noch nicht eingetreten und V ist vorerst Eigentümer des Fernsehers geblieben. Er könnte sein Eigentum jedoch an D übertragen haben. Eine entsprechende Einigung gem. § 929 S. 1 BGB liegt vor, die Übergabe könnte durch Abtretung des Herausgabeanspruchs des V gegen K aus einem Besitzmittlungsverhältnis nach § 931 BGB ersetzt worden sein. Das Besitzmittlungsverhältnis ergibt sich entweder aus dem Kaufvertrag oder einer separaten Sicherungsabrede. Der Herausgabeanspruch setzt zwar die Nichterfüllung des Vertrages voraus. Trotzdem genügt dieser Herausgabeanspruch iRd. § 931 BGB. Die Übereignung von V an K ist daher für sich wirksam. Etwas anderes könnte sich aus § 161 I BGB ergeben. Ein Schwebezustand ist aufgrund der aufschiebenden Bedingung der Eigentumsübertragung des V an K gegeben. Die Übereignung an D stellt auch eine unmittelbare Rechtsänderung und damit eine Verfügung dar. Fraglich ist, ob die Übereignung an D das Anwartschaftsrecht des K vereitelt oder beeinträchtigt. Dies ist nur dann der Fall, wenn es durch die Übereignung nach § 936 BGB erloschen ist. Nach dessen Abs. 1 S. 1 erlischt das Recht mit Erwerb des Eigentums, soweit der Erwerber bzgl. des Rechts des Dritten gutgläubig war (Abs. 2). Die Ausnahme nach Abs. 1 S. 3 ist aufgrund des bestehenden Besitzmittlungsverhältnisses zwischen V und K nicht anwendbar. Jedoch erlischt das Recht auch dann nicht (Abs. 3), wenn dessen Inhaber im Falles des § 931 BGB Besitzer ist. K ist Besitzer, sein Anwartschaftsrecht daher nach § 936 III BGB nicht erloschen. Die Eigentumsübertragung an D stellte somit keine beeinträchtigende Verfügung iSd. § 161 I BGB dar. Sie ist wirksam.