Bsp.: A hat eine große Produktionshalle gebaut, die er nun verkaufen will. Unternehmer U ist an der Produktionsstätte interessiert. Er möchte verhindern, dass A die Halle anderweitig verka...
U könnte versuchen, von A ein Optionsrecht eingeräumt zu bekommen. Dafür bieten sich verschiedene rechtliche Konstruktionen an:* Ein Optionsrecht des U kann durch ein (einseitiges) ggf. auch auf mehrere Monate befristetes Vertragsangebot des A begründet werden, das U dann innerhalb dieser Frist nach § 146 BGB annehmen kann. Es handelt sich dann nur um ein bindendes Angebot, nicht aber um einen (Options-)Vertrag. Sowohl dieses Angebot als auch die spätere Annahme sind, da sich die Partei zur Veräußerung bzw. zum Erwerb eines Grundstücks verpflichtet gem. § 311b I 1 BGB formbedürftig.* Ein Optionsrecht kann auch durch (zweiseitigen) Optionsvertrag (auch Angebotsvertrag) begründet werden, der einer Partei das Recht einräumt, einen Vertrag mit bestimmtem Inhalt innerhalb einer bestimmten Frist durch (eine weitere) einseitige Willenserklärung zustande zu bringen. Welche rechtliche Konstruktion dem zugrunde liegt ist streitig. Der Optionsvertrag kann ein bedingter Kaufvertrag sein, wobei Bedingung die innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmende Erklärung des U ist, sein Optionsrecht ausüben zu wollen. Nach anderer Ansicht handelt es sich bei der einseitigen Erklärung um die Ausübung eines Gestaltungsrechts, durch das erst der Kaufvertrag zustande kommt. Entscheidend ist dies für die Formbedürftigkeit der Ausübungserklärung: die Ausübung als bloßer Eintritt einer Bedingung braucht diesem Erfordernis nicht entsprechen, nur der bedingte Kaufvertrag; ein Gestaltungsrecht, das den Vertrag erst zustande bringt, müsste aber der Form entsprechen, womit sowohl Optionsvertrag als auch Ausübung des Gestaltungsrechts formbedürftig wären. Für letzteres wird vorgebracht, der Optionsberechtigte sei erst durch Ausübung des Optionsrechts gebunden und müsse dabei zum Schutz vor Übereignung durch die Formvorschriften geschützt werden.Da der Optionsvertrag den Optionsnehmer einseitig begünstigt, wird sich der Optionsgeber nur gegen ein entsprechendes Bindungsentgelt dazu bereit erklären. Dieses Bindungsentgelt wird idR. bei Zustandekommen bzw. Wirksamwerden des Hauptvertrages auf die Gegenleistung angerechnet.