Wie wird der Anwartschaftsberechtigte trotz der ex-nunc-Wirkung geschützt?
Der Anwartschaftsberechtigte wird durch die §§ 160-162 BGB geschützt. Nach § 160 BGB hat er gegen den anderen Teil – also regelmäßig denjenigen, der bis zum Eintritt der aufschiebenden (Abs. 1) oder auflösenden (Abs. 2) Bedingung noch Berechtigter ist – einen Schadensersatzanspruch, wenn dieser das von der Bedingung abhängige Recht vereitelt oder beeinträchtigt, etwa wenn der Sicherungsnehmer die zur Sicherung bedingt an ihn übereignete Sache zerstört oder beschädigt. Daneben ist der Anwartschaftsberechtigte vor anderweitigen Verfügungen des anderen Teils während der Schwebezeit durch das absolute Verfügungsverbot des § 161 BGB geschützt, soweit die Verfügung das Recht vereiteln oder beeinträchtigen würde und nicht die Gutglaubensregeln gem. Abs. 3 etwas anderes ergeben. § 162 BGB fingiert den Eintritt der Bedingung, wenn der durch sie Benachteiligte ihren Eintritt wider Treu und Glauben verhindert (Abs. 1), bzw. der Nichteintritt wird fingiert, wenn der durch sie Begünstigte sie wider Treu und Glauben herbeigeführt hat (Abs. 2), etwa wenn der Gläubiger den Hauptschuldner dazu veranlasst, nicht zu zahlen, um den Bürgen in Anspruch nehmen zu können.