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Plagiate und gute wissenschaftliche Praxis bei der Studienabschlussarbeit

Verstöße gegen die allgemeinen Prinzipien wissenschaftlicher Arbeit (insbesondere Plagiate) werden geahndet.

Insbesondere werden Täuschungsversuche mit "ungenügend" (0 Punkte) bewertet.

Die Übernahme fremder Gedanken ohne entsprechende Kenntlichmachung (Plagiat) ist in der Regel ein Täuschungsversuch. Je nach Schwere sind weitere Sanktionen bis hin zum endgültigen Nichtbestehen der Prüfung und damit des Studiums möglich.

Die Bewertung kann wegen mangelnder Selbständigkeit schlechter ausfallen (einschließlich eines Nichtbestehens), wenn fremde Gedanken in erheblichem Umfang übernommen, auch wenn sie als Übernahmen kenntlich gemacht werden und damit kein Täuschungsversuch vorliegt.

Anhörungsrecht von Studierenden

Vor dieser Bewertung erhält der oder die Studierende Gelegenheit zur Äußerung. Steht ein Täuschungsverdacht im Raum, erhält die entsprechende Person eine Aufforderung zur Äußerung vom Prüfungsausschuss per E-Mail und muss innerhalb weniger Tage dazu Stellung nehmen. Der Regelfall ist eine schriftliche Stellungnahme. Auf Wunsch kann die Anhörung jedoch auch mündlich erfolgen.

Nach der Anhörung oder nach Verstreichen der Frist zur Äußerung trifft der Prüfungsausschuss die Entscheidung über das Vorliegen einer Täuschung. Der Student oder die Studentin wird vom Prüfungsbüro per E-Mail über die Entscheidung informiert.

Konsequenzen einer Täuschung

Wird eine Studienabschlussarbeit aufgrund von Täuschung mit 0 Punkten bewertet, fehlt es an einer eigenständigen Leistung. Daher kann diese Leistung nicht verteidigt werden. Der oder die Studierende darf nicht am Kolloquium teilnehmen und erhält auch für diese mündliche Teilleistung 0 Punkte.

Studierende, die in der Studienabschlussarbeit samt Verteidigung 0 Punkte erhalten haben, können die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung insgesamt noch bestehen. Daher bleibt die Anmeldung zur Abschlussklausur bestehen. Die Abschlussklausur kann (und muss!) absolviert werden.