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Bestehen, Nichtbestehen, Wiederholung und Freiversuch in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung

In der Fachbereichsbibliothek

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Bildquelle: Elzbieta Kulpik-Sandmann

Bestehen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung

Die Gesamtnote der universitären Schwerpunktbereichsprüfung setzt sich zu 40 Prozent aus der Note der Abschlussklausur und zu 60 Prozent aus der Note der Studienabschlussarbeit zusammen. Bei der Note der Studienabschlussarbeit macht die Hausarbeit 70 Prozent und die Verteidigung 30 Prozent aus.

Die Gesamtnote wird bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung ermittelt. Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens „ausreichend“ (4,00 Punkte) beträgt. Die Prüfung kann somit auch dann bestanden werden, wenn einer der beiden Prüfungsteile mit einer niedrigeren Note als 4 Punkte bewertet worden ist.

Keine Notenverbesserung im Schwerpunktbereich

Eine bestandene Schwerpunktbereichsprüfung kann nicht wiederholt werden.

Wiederholung der universitären Schwerpunktbereichsprüfung

Eine nicht bestandene Schwerpunktbereichsprüfung kann einmal, aber nur insgesamt wiederholt werden. Für die Wiederholungsprüfung kann ein anderer Schwerpunktbereich gewählt werden.

Sind alle Prüfungsleistungen bis Abschluss der Regelstudienzeit (10. Fachsemester) erbracht und nicht bestanden, gilt die Prüfung als nicht unternommen (= Freiversuch). Es kann noch ein Normal- und ggf. ein Wiederholungsversuch absolviert werden.

Endgültiges Nichtbestehen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung

Wurde weder im Freiversuch, noch im Normalversuch, noch im Wiederholungsversuch mindestens die Note "ausreichend" (4,00 Punkte) erzielt, ist die Schwerpunktbereichsprüfung endgültig nicht bestanden.

Damit wurde auch der Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschlussziel der ersten juristischen Prüfung endgültig nicht bestanden. Es erfolgt die Exmatrikulation. Ein Studium der Rechtswissenschaft mit dem Abschlussziel der ersten juristischen Prüfung kann im Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht wieder aufgenommen werden.