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Berechnung der Meldefrist für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung beim Auslandsstudium

Grundsatzregel

Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung im 8. Fachsemester
Ablegen des Freiversuchs im 9. Fachsemester
Rechtsgrundlage: § 13 Abs. 1 JAO

Meldefristverlängerung aufgrund absolvierter Schwerpunktbereichsprüfung

Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung im 9. Fachsemester
Ablegen des Freiversuchs im 10. Fachsemester
Rechtsgrundlage: § 13 Abs. 2 Nr. 5 JAO

Meldefristverlängerung aufgrund absolvierter Schwerpunktbereichsprüfung und aufgrund eines Auslandssemesters

Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung im 9. Fachsemester / 10. Hochschulsemester
Ablegen des Freiversuchs im 10. Fachsemester / 11. Hochschulsemester
Rechtsgrundlagen: § 13 Abs. 2 Nr. 5 JAO, § 13 Abs. 2 Nr. 4 JAO

Meldefristverlängerung aufgrund absolvierter Schwerpunktbereichsprüfung und aufgrund eines Auslandsjahres

Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung im 9. Fachsemester / 11. Hochschulsemester
Ablegen des Freiversuchs im 10. Fachsemester / 12. Hochschulsemester
Rechtsgrundlagen: § 13 Abs. 2 Nr. 5 JAO, § 13 Abs. 2 Nr. 4 JAO

 

Anmerkung: Die Abweichung zwischen der Anzahl der Hochschulsemester und der Anzahl der Fachsemester im Falle eines Auslandsstudiums ergibt sich aus der Beurlaubung. Während eines Urlaubssemesters werden die Hochschulsemester weitergezählt, die Fachsemester jedoch nicht.