Berechnung der Meldefrist für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung beim Auslandsstudium
Grundsatzregel
Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung im 8. Fachsemester
Ablegen des Freiversuchs im 9. Fachsemester
Rechtsgrundlage: § 13 Abs. 1 JAO
Meldefristverlängerung aufgrund absolvierter Schwerpunktbereichsprüfung
Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung im 9. Fachsemester
Ablegen des Freiversuchs im 10. Fachsemester
Rechtsgrundlage: § 13 Abs. 2 Nr. 5 JAO
Meldefristverlängerung aufgrund absolvierter Schwerpunktbereichsprüfung und aufgrund eines Auslandssemesters
Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung im 9. Fachsemester / 10. Hochschulsemester
Ablegen des Freiversuchs im 10. Fachsemester / 11. Hochschulsemester
Rechtsgrundlagen: § 13 Abs. 2 Nr. 5 JAO, § 13 Abs. 2 Nr. 4 JAO
Meldefristverlängerung aufgrund absolvierter Schwerpunktbereichsprüfung und aufgrund eines Auslandsjahres
Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung im 9. Fachsemester / 11. Hochschulsemester
Ablegen des Freiversuchs im 10. Fachsemester / 12. Hochschulsemester
Rechtsgrundlagen: § 13 Abs. 2 Nr. 5 JAO, § 13 Abs. 2 Nr. 4 JAO
Anmerkung: Die Abweichung zwischen der Anzahl der Hochschulsemester und der Anzahl der Fachsemester im Falle eines Auslandsstudiums ergibt sich aus der Beurlaubung. Während eines Urlaubssemesters werden die Hochschulsemester weitergezählt, die Fachsemester jedoch nicht.