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Anerkennung im Ausland erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen

Prüfungsvorbereitungen in der Bibliothek der Mykolo Romerio Universitetas in Vilnius

Prüfungsvorbereitungen in der Bibliothek der Mykolo Romerio Universitetas in Vilnius
Bildquelle: Grit Rother

Für Studierende der Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin besteht nach einem Auslandsstudium die Möglichkeit, beim Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg (GJPA) eine Verlängerung der Meldefrist für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung um ein oder zwei Semester zu erwirken und sich neben der Meldefristverlängerung die unten gelisteten, während dieses Auslandsstudiums erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen anrechnen zu lassen.


Voraussetzungen für die Verlängerung der Meldefrist für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung beim Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg:

 

Voraussetzungen für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen am Fachbereich Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin:


"Doppelverwertung" von Leistungsnachweisen...

... für die Meldefristverlängerung für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung sowie für eine Studien- oder Prüfungsleistung

Im Hinblick auf die gleichzeitige Verwendung ein und desselben ausländischen Leistungsnachweises für die Gewährung eines Semesters Meldefristverlängerung sowie für die Anerkennung einer Studien- oder Prüfungsleistung für den Studiengang Rechtswissenschaft bestehen zwischen dem GJPA Berlin/Brandenburg und dem Fachbereich Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin unterschiedliche Rechtsauffassungen:

Aus Sicht des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin steht der doppelten Verwendung ein und desselben im Ausland erfolgreich absolvierten Kurses für diese beiden Zwecke der Geist der Bologna-Regelungen entgegen.

Das GJPA Berlin/Brandenburg hat die Doppelwirkung ein und desselben Leistungsnachweises in der Vergangenheit jedoch dann ermöglicht, wenn es sich bei der vom Fachbereich Rechtswissenschaft zuvor anerkannten Studien- oder Prüfungsleistung nicht um eine Zulassungsvoraussetzung für die staatliche Pflichtfachprüfung gem. § 6 JAG handelte. Das heißt:

  • Das GJPA Berlin/Brandenburg hat in der Vergangenheit 1 Semester Meldefristverlängerung mit einem Leistungsnachweis aus dem Ausland gewährt, der zuvor vom Fachbereich Rechtswissenschaft als Modul Rechtswissenschftliche Fremdsprachenkompetenz oder als Modul Thematische Vertiefung anerkannt worden war.
  • Im Gegensatz dazu lehnt das GJPA Berlin/Brandenburg Meldefristverlängerungen auf der Grundlage von Leistungsnachweisen aus dem Ausland ab, die zuvor vom Fachbereich Rechtswissenschaft als Modul Schlüsselqualifikation oder als Modul Nebengebiete des Bürgerlichen Rechts, Zivilverfahrensrecht oder Strafverfahrensrecht anerkannt worden sind.

Der Fachbereich Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin stellt es Ihnen frei, der Auffassung des GJPA Berlin/Brandenburg zu folgen und bei Ihrer Kursbelegung einzuplanen, sich ein und denselben bestandenen Kurs aus dem Ausland doppelt anrechnen zu lassen, wenn es sich bei dem für den Studiengang angerechneten Modul nicht gleichzeitig um eine Zulassungsvoraussetzung zur staatlichen Pflichtfachprüfung handelt (siehe oben). Wir geben jedoch zu bedenken, dass kein Vertrauensschutz besteht, falls das GJPA seine Anerkennungspraxis in Zukunft ändern sollte. Das heißt, dass Sie das Risiko tragen, nach Ihrem Auslandsaufenthalt eventuell keinen Leistungsnachweis für die Meldefristverlängerung mehr verfügbar zu haben oder das Modul Fremdsprachenfachkompetenz bzw. Thematische Vertiefung nach Ihrer Rückkehr aus dem Ausland doch noch an der FU Berlin erbringen zu müssen.

... für zwei unterschiedliche Studien- und Prüfungsleistungen im Studiengang Rechtswissenschaft

Ein und derselbe, während des Auslandsstudiums erbrachte Leistungsnachweis kann nicht gleichzeitig für zwei Studien- bzw. Prüfungsleistungen angerechnet werden (z.B. für das Schwerpunktbereichsstudium und für das Modul Thematische Vertiefung).

... für die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung sowie für die Meldefristverlängerung für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung

Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung stellt zwar keine Zulassungsvoraussetzung für die staatliche Pflichtfachprüfung gem. § 6 JAG dar. Leistungsnachweise für die Meldefristverlängerung sollten dennoch zusätzlich zu den Modulen erbracht werden, die als Schwerpunktbereichsstudium und -prüfung anerkannt werden, da das GJPA Berlin/Brandenburg im umgekehrten Fall das weitere Semester Meldefristverlängerung nicht gewährt, welches sich aus § 13 Abs. 2 Nr. 5 JAO (abgelegte Schwerpunktbereichsprüfung bei Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung) ergibt.

... für Zertifikatsprogramme sowie für eine Studien- oder Prüfungsleistung im Studiengang Rechtswissenschaft

Das Verbot der Doppelwirkung ein und desselben Leistungsnachweises gilt nicht für Zertifikate der Gastuniversitäten (z.B. Joint Certificate in International and Business Law des Themis-Netzwerks oder Certificate in English Law der University of Birmingham). Konkret heißt das, dass Sie sich mehrere Kurse gleichzeitig für das Universitäts-Zertifikat der Gastuniversität sowie für die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung anrechnen lassen können.

... für Zertifikatsprogramme sowie für die Meldefristverlängerung für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung

Ebenso wenig steht das Verbot der Doppelverwertung ein und desselben Leistungsnachweises einer gleichzeitigen Verwendung von Leistungsnachweisen für ein Universitäts-Zertifikat der Gastuniversität sowie für die Meldefristverlängerung entgegen. Sie dürfen also beispielsweise einen Kurs, den Sie als Voraussetzung für das Themis-Zertifikat erbracht haben, gleichzeitig für die Meldefristverlängerung nutzen.