Muss ich den Erasmus-Mobilitätszuschuss zurückzahlen, wenn ich die im Ausland belegten Kurse nicht bestehe oder nicht die von der Gasthochschule vorgeschriebene Mindestanzahl an ECTS-credits erhalte?
Den Erasmus-Mobilitätszuschuss müssen Sie dann (ggf. anteilig) zurückzahlen, wenn Sie während eines Auslandsstudiums weniger als 15 ECTS-credits pro Semester erworben haben und kein akzeptabler Grund (z.B. attestierte Krankheit, Streik an der Partneruniversität) vorliegt. Sie sollten also darauf achten, während des Zeitraums Ihres Auslandsstudiums durchgängig Lehrveranstaltungen zu besuchen und die entsprechenden Prüfungsleistungen zu erbringen.
Darüber hinaus wird der Erasmus-Mobilitätszuschuss dann (ggf. anteilig) zurückgefordert, wenn Sie kein Anerkennungsvorhaben umsetzen konnten, d.h. wenn Sie sich nicht mindestens ein (1) Modul für den Studiengang Rechtswissenschaft an der Freien Universität Berlin anrechnen lassen konnten.