Häufig gestellte Fragen zur Kurswahl während des Auslandsstudiums
Die Antwort auf diese Frage finden Sie auf unserer Webseite Anerkennung im Ausland erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen.
Es sind die folgenden - nicht kumulativen - Anforderungen miteinander in Einklang zu bringen:
Anforderung des zentralen Erasmus-Teams der FU für die Teilnahme am Erasmus-Programm:
Um am Erasmus-Programm teilnehmen zu dürfen, müssen Sie mindestens 15 ECTS-credits pro Semester belegen und die Prüfungen für diese Kurse ernsthaft ablegen. Dabei kann es sich um Sprachkurse, um juristische Lehrveranstaltungen und sogar um fachfremde Lehrveranstaltungen handeln. Diese Mindestzahl gilt für alle Studierenden im Erasmus-Programm, unabhängig davon, ob der Erasmus-Mobilitätszuschuss gezahlt wird oder nicht.
Mögliche Sanktionen bei Nichterfüllung:
- im Vorfeld des Auslandsstudiums: Ausschluss von der Teilnahme am Erasmus-Austauschprogramm
- nach Beendigung des Auslandsstudiums: (eventuell teilweise) Rückzahlung des Erasmus-Mobilitätszuschusses
Anforderung des zentralen Erasmus-Teams der FU und des Fachbereichs Rechtswissenschafts zum Erhalt des Erasmus-Mobilitätszuschusses:
Um den Erasmus-Mobilitätszuschuss zu erhalten, müssen Sie an Ihrer Gastuniversität mindestens ein Modul pro Auslandsaufenthalt absolvieren, welches Ihnen im Nachhinein vom Fachbereich Rechtswissenschaft für Ihr Studium an der Freien Universität Berlin angerechnet werden kann.
Mögliche Sanktionen bei Nichterfüllung:
- während des Auslandsstudiums: Erhalt einer deutlich geringeren Fördersumme (zu den Einzelheiten siehe Webseite des zentralen Erasmus-Teams der Freien Universität Berlin)
- nach Beendigung des Auslandsstudiums: (eventuell teilweise) Rückzahlung des Erasmus-Mobilitätszuschusses
Anforderungen des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin für die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen aus einem Auslandsstudium:
Welche Leistungen für Ihren Studiengang anerkannt werden können, und welche Anforderungen vom GJPA Berlin/Brandenburg an den Leistungsnachweis bzw. die Leistungsnachweise für die Meldefristverlängerung für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung gestellt werden, erfahren Sie auf unserer Webseite Anerkennung im Ausland erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen.
Sanktionen bei Nichterfüllung:
- Die entsprechenden Studien- und Prüfungsleistungen müssen nach der Rückkehr aus dem Ausland erbracht werden.
- Eine Meldefristverlängerung für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung wird nicht gewährt.
Hinweis für Studierende mit dem Vorhaben, ihr Schwerpunktbereichsstudium im Ausland zu absolvieren: Der Fachbereich Rechtswissenschaft gibt Ihnen die Möglichkeit, die Anerkennung des Schwerpunktbereichsstudiums während des Auslandsstudiums nicht weiter zu verfolgen oder nach der Rückkehr aus dem Ausland nicht umzusetzen. Sie sollten diese Möglichkeit bei Ihrer Kurswahl mitdenken und in diesem Fall wenigstens ein Modul pro Auslandsaufenthalt anderweitig für Ihr Studium anerkennen lassen können, um diese Voraussetzung für den Erhalt des Erasmus-Mobilitätszuschusses zu erfüllen (siehe oben).
Eventuelle Anforderungen der Gastuniversitäten:
Einige Partneruniversitäten im Erasmus-Programm fordern von ihren Gaststudierenden eine höhere Mindestanzahl von ECTS-credits (i.d.R. zwischen 20 und 30 ECTS-credits pro Semester). Um welche Universitäten es sich dabei handelt, erfahren Sie in unserem Internet-Informationsangebot auf der Seite der jeweiligen Partneruniversität.
Sanktion bei Nichterfüllung:
- Bisher sind keine harten Sanktionen bekannt. Sollte es Ihnen tatsächlich nicht möglich sein, diese Anforderung zu erfüllen, erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Gastuniversität nach möglichen Konsequenzen.
Es sind die folgenden - nicht kumulativen - Anforderungen miteinander in Einklang zu bringen:
Anforderungen des Themis-Netzwerks an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Themis-Programms:
Bitte entnehmen Sie die Anforderungen der Webseite "Auslandssemester im Rahmen des Themis-Programms".
Sanktionen bei Nichterfüllung:
- im Vorfeld des Auslandsstudiums: Ausschluss von der Teilnahme am Themis-Austauschprogramm
- nach Beendigung des Auslandsstudiums: keine Verleihung des Themis-Zertifikats
Anforderung des zentralen Erasmus-Teams der FU für die Teilnahme am (allgemeineren) Erasmus-Programm bzw. am Swiss-European Mobility Programme:
Um am Erasmus-Programm bzw. am Swiss-European Mobility Programme teilnehmen zu dürfen (was für alle Themis-Studierenden an den europäischen Netzwerkuniversitäten zwingend vorgesehen ist), müssen Sie mindestens 15 ECTS-credits pro Semester belegen und die Prüfungen für diese Kurse ernsthaft ablegen. Dabei kann es sich um Sprachkurse, um juristische Lehrveranstaltungen und sogar um fachfremde Lehrveranstaltungen handeln. Diese Mindestzahl gilt für alle Studierenden im Erasmus-Programm, unabhängig davon, ob der Erasmus-Mobilitätszuschuss gezahlt wird oder nicht.
Mögliche Sanktionen bei Nichterfüllung:
- im Vorfeld des Auslandsstudiums: Ausschluss von der Teilnahme am Austauschprogramm
- nach Beendigung des Auslandsstudiums: (eventuell teilweise) Rückzahlung des Erasmus-Mobilitätszuschusses
Anforderung des zentralen Erasmus-Teams der FU und des Fachbereichs Rechtswissenschaft zum Erhalt des Erasmus-Mobilitätszuschusses:
Dies betrifft nur Studierende an den Themis-Netzwerkuniversitäten in der EU, die den Erasmus-Mobilitätszuschuss erhalten. Dafür müssen Sie an Ihrer Gastuniversität mindestens ein Modul absolvieren, welches Ihnen im Nachhinein vom Fachbereich Rechtswissenschaft für Ihr Studium an der Freien Universität Berlin angerechnet werden kann. Dieses Modul muss zusätzlich zu dem Leistungsnachweis erbracht werden, mit welchem Sie die Meldefristverlängerung für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtveranstaltung beim GJPA Berlin/Brandenburg beantragen.
Mögliche Sanktionen bei Nichterfüllung:
- während des Auslandsstudiums: Erhalt einer deutlich geringeren Fördersumme (zu den Einzelheiten siehe Webseite des zentralen Erasmus-Teams der Freien Universität Berlin)
- nach Beendigung des Auslandsstudiums: (eventuell teilweise) Rückzahlung des Erasmus-Mobilitätszuschusses
Anforderungen des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin für die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen aus einem Auslandsstudium:
Welche Leistungen für Ihren Studiengang anerkannt werden können, und welche Anforderungen vom GJPA Berlin/Brandenburg an den Leistungsnachweis für die Meldefristverlängerung für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung gestellt werden, erfahren Sie auf unserer Webseite Anerkennung im Ausland erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen.
Sanktionen bei Nichterfüllung:
- Die entsprechenden Studien- und Prüfungsleistungen müssen nach der Rückkehr aus dem Ausland erbracht werden.
- Eine Meldefristverlängerung für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung wird nicht gewährt.
Hinweis für Studierende mit dem Vorhaben, ihr Teil-Schwerpunktbereichsstudium im Ausland zu absolvieren, und die an einer der europäischen Netzwerkuniversitäten studieren: Der Fachbereich Rechtswissenschaft gibt Ihnen die Möglichkeit, die Anerkennung des Teil-Schwerpunktbereichsstudiums während des Auslandssemesters nicht weiter zu verfolgen oder nach der Rückkehr aus dem Ausland nicht umzusetzen. Sie sollten diese Möglichkeit bei Ihrer Kurswahl mitdenken und in diesem Fall wenigstens ein Modul pro Auslandsaufenthalt anderweitig für Ihr Studium anerkennen lassen können, um diese Voraussetzung für den Erhalt des Erasmus-Mobilitätszuschusses zu erfüllen (siehe oben).
Anforderung des zentralen Erasmus-Teams der FU Berlin für die Teilnahme am Swiss-European Mobility Programme (SEMP):
Um am Swiss-European Mobility Programme teilnehmen zu dürfen, müssen Sie Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 15 ECTS-credits pro Semester belegen und die Prüfungen für diese Kurse ernsthaft ablegen. Dabei kann es sich um Sprachkurse, um juristische Lehrveranstaltungen und sogar um fachfremde Lehrveranstaltungen handeln.
Mögliche Sanktion bei Nichterfüllung: Ausschluss von der Teilnahme am Austauschprogramm im Vorfeld des Auslandsstudiums
Die Anerkennung einer Studien- oder Prüfungsleistung für Ihren weiteren Studienverlauf an der Freien Universität Berlin ist im Swiss-European Mobility Programme (anders als im Erasmus-Programm) nicht zwingend.
Falls Sie sich dennoch Leistungen für Ihren Studienverlauf anerkennen lassen möchten, erhalten Sie alle Informationen auf der Webseite Anerkennung im Ausland erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen des Internationalen Büros am Fachbereich Rechtswissenschaft.
Sanktionen bei Nichterfüllung:
- Die entsprechenden Studien- und Prüfungsleistungen müssen nach der Rückkehr aus dem Ausland erbracht werden.
- Eine Meldefristverlängerung für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung wird nicht oder nur für 1 Semester gewährt.
Eventuelle Anforderungen Ihrer Gastuniversität:
Welche Voraussetzungen für den Erhalt des Mobilitätszuschusses der Schweizer Universitäten gelten, erfahren Sie von Ihrer jeweiligen Gastuniversität nach Ihrer erfolgreichen Bewerbung. Bisher ist dem Fachbereich Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin nicht bekannt, dass die Schweizer Universitäten die Auszahlung des Mobilitätszuschusses an Bedingungen knüpfen.
Es sind die folgenden - nicht kumulativen - Anforderungen miteinander in Einklang zu bringen:
Anforderungen des Center for Transnational Legal Studies:
Welcher Kursumfang von CTLS-Studierenden erwartet wird, erfahren Sie auf unserer CTLS-Seite unter der Überschrift "Kurse und Unterrichtsmethodik".
Mögliche Sanktion bei Nichterfüllung:
- Ausschluss vom Studium am CTLS
Anforderungen des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin für die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen aus einem Auslandsstudium:
Welche Leistungen für Ihren Studiengang anerkannt werden können, und welche Anforderungen vom GJPA Berlin/Brandenburg an den Leistungsnachweis für die Meldefristverlängerung für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung gestellt werden, erfahren Sie auf unserer Webseite Anerkennung im Ausland erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen.
Sanktionen bei Nichterfüllung:
- Die entsprechenden Studien- und Prüfungsleistungen müssen nach der Rückkehr aus dem Ausland erbracht werden.
- Eine Meldefristverlängerung für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung wird nicht gewährt.
Es sind die folgenden - nicht kumulativen - Anforderungen miteinander in Einklang zu bringen:
Anforderung Ihrer Gastuniversität im Hinblick auf die Visums-Vorschriften:
Viele Übersee-Universitäten verlangen zur Rechtfertigung des Visums für Studienzwecke, dass der/die Gaststudierende eine bestimmte Anzahl an Lehrveranstaltungen belegt, die einem Vollzeitstudium entspricht. Wenn dies für Ihre Gastuniversität zutrifft, werden Sie nach Ihrer erfolgreichen Bewerbung von Ihrer Gasthochschule über die Details informiert.
Mögliche Sanktionen bei Nichterfüllung:
- im Vorfeld des Auslandsstudiums: keine Gewährung des Visums
- während des Auslandsstudiums oder im Nachgang zum Auslandsstudium: bitte an der Gastuniversität erfragen
Anforderungen des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin für die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen aus einem Auslandsstudium:
Welche Leistungen für Ihren Studiengang anerkannt werden können, und welche Anforderungen vom GJPA Berlin/Brandenburg an den Leistungsnachweis bzw. die Leistungsnachweise für die Meldefristverlängerung für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung gestellt werden, erfahren Sie auf unserer Webseite Anerkennung im Ausland erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen.
Sanktionen bei Nichterfüllung:
- Die entsprechenden Studien- und Prüfungsleistungen müssen nach der Rückkehr aus dem Ausland erbracht werden.
- Eine Meldefristverlängerung für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung wird nicht gewährt
Anforderungen der U.S.-amerikanischen Universitäten und der FU Berlin für ein Studium im Doppelabschlussprogramm:
Die speziellen Voraussetzungen für die Doppelabschlussprogramme erfahren Sie
Sanktionen bei Nichterfüllung:
- kein Erwerb des LL.M.-Titels
- keine Anerkennung des Schwerpunktbereichsstudiums und der universitären Schwerpunktbereichsprüfung
Sie müssen nicht zwingend Lehrveranstaltungen besuchen, dürfen aber an Lehrveranstaltungen teilnehmen und Prüfungen ablegen, wenn es Ihnen für Ihre Promotion förderlich erscheint oder wenn Sie Interesse am Thema der Lehrveranstaltung (auch außerhalb des Promotionsvorhabens) haben.
Sollten Sie nicht an Lehrveranstaltungen teilnehmen oder sollte der Umfang der in Lehrveranstaltungen erworbenen ECTS-credits weniger als 15 pro Semester betragen, müssen Sie weitere dokumentierbare Aktivitäten einplanen, die Sie über die Dauer Ihres gesamten Aufenthalts für den Fortgang Ihrer Promotion unternehmen, zum Beispiel
- Besuch von Kolloquien, Konferenzen und/oder Workshops
- regelmäßiger fachlicher Austausch mit Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern vor Ort
Bitte beachten Sie, dass diese Aktivitäten am Ende Ihres Aufenthalts von der Gastuniversität schriftlich bestätigt werden müssen.
Ja. Sie dürfen gern Sprachkurse in der Unterrichtssprache absolvieren, um Ihre Sprachkenntnisse zu perfektionieren. Darüber hinaus empfehlen wir dringend, einen Sprachkurs in der Landessprache zu belegen, wenn diese von der Unterrichtssprache an der Gastuniversität abweicht. Sofern es die Regeln an der Gastuniversität zulassen, dürfen Sie während Ihres Auslandsaufenthalts auch einen Sprachkurs in einer dritten Sprache besuchen.
Eine einheitliche Regelung gibt es leider nicht.
Im Rahmen des Themis-Programms sind alle Gasthochschulen verpflichtet, eine Wiederholungsmöglichkeit anzubieten.
Im Rahmen des Erasmus-Programms und des Swiss-European Mobility Programmes gilt der Grundsatz der Erasmus-Charta "A fair chance to every student", der von den Partneruniversitäten unterschiedlich ausgelegt wird.
An den meisten Übersee-Partneruniversitäten und am Center for Transnational Legal Studies sind Wiederholungsprüfungen nicht üblich.
Bitte kontaktieren Sie daher, sobald Sie Ihr Prüfungsergebnis erfahren haben, den Professor bzw. die Professorin der entsprechenden Lehrveranstaltung sowie das Internationale Büro an der Juristischen Fakultät der Gastuniversität und fragen Sie, ob eine Wiederholungsmöglichkeit gewährt werden kann. Einige Gastuniversitäten haben reguläre Wiederholungsprüfungsperioden nach der ersten Prüfungszeit, andere organisieren Wiederholungsprüfungen flexibel auf Wunsch der Gaststudierenden, wiederum andere ermöglichen es, dass Sie im kommenden Semester noch einmal wiederkommen und die Prüfung wiederholen.
Den Erasmus-Mobilitätszuschuss müssen Sie dann (ggf. anteilig) zurückzahlen, wenn Sie während eines Auslandsstudiums weniger als 15 ECTS-credits pro Semester erworben haben und kein akzeptabler Grund (z.B. attestierte Krankheit, Streik an der Partneruniversität) vorliegt. Sie sollten also darauf achten, während des Zeitraums Ihres Auslandsstudiums durchgängig Lehrveranstaltungen zu besuchen und die entsprechenden Prüfungsleistungen zu erbringen.
Darüber hinaus wird der Erasmus-Mobilitätszuschuss dann (ggf. anteilig) zurückgefordert, wenn Sie kein Anerkennungsvorhaben umsetzen konnten, d.h. wenn Sie sich nicht mindestens ein (1) Modul für den Studiengang Rechtswissenschaft an der Freien Universität Berlin anrechnen lassen konnten.
Im Hinblick auf den Erasmus-Mobilitätszuschuss (nur relevant für Studierende an den Themis-Universitäten in der EU):
Wenn Ihnen die Gasthochschule weniger als 15 ECTS-credits auf Ihrem Zeugnis attestiert und kein akzeptabler Grund vorliegt (z.B. attestierte Krankheit, Streik an der Partneruniversität), werden Sie den Erasmus-Mobilitätszuschuss (ggf. anteilig) zurückzahlen müssen.
Darüber hinaus wird der Erasmus-Mobilitätszuschuss dann (ggf. anteilig) zurückgefordert, wenn Sie kein Anerkennungsvorhaben umsetzen konnten, d.h. wenn Sie sich nicht mindestens ein (1) Modul für den Studiengang Rechtswissenschaft an der Freien Universität Berlin anrechnen lassen konnten.
Im Hinblick auf das Themis-Zertifikat:
Sollten Sie die auf der Webseite "Auslandssemester im Rahmen des Themis-Programms" beschriebenen Anfoderungen nicht erfüllen, werden Sie nicht mehr die Möglichkeit haben, das Joint Certificate in International and Business Law zu erwerben.