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Verrechnet (Sachverhalt)

 

Die im Berliner Bezirk Marzahn-Hellersdorf wohnhafte Justine Jäger bewarb sich bereits vor dem Abschluss ihrer Ausbildung an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung bei dem Bezirk Marzahn-Hellersdorf um eine Anstellung als Beamtin. Daraufhin teilte ihr das Personalamt des Bezirks mit, es bestehe wegen des vorgesehenen Ausbaues des bezirklichen Rechenzentrums Bedarf an fähigen Fachhochschulabsolventen, denen bei Eignung und der Bereitschaft, der Bezirksverwaltung mindestens drei Jahre anzugehören, eine zusätzliche Datenverarbeitungsausbildung vermittelt werde. Als Justine Jäger sich weiterhin an einer Einstellung bei dem Bezirk interessiert zeigte, legte ihr das Personalamt bei einem Gespräch am 10. Januar 2008 die folgende - vorab von dem auch im Bezirksamt für Personalangelegenheiten zuständigen Bezirksbürgermeister Peter Platte für den Bezirk unterzeichnete - Erklärung vor, die Justine Jäger ohne Widerspruch unterschrieb:

 

1. Ich bin bereit, als Äquivalent für die mir von dem Bezirk Marzahn-Hellersdorf vermittelte EDV-Ausbildung drei Jahre bei dem Bezirk tätig zu sein. Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens, das ich zu vertreten habe, würde ich anteilige Ausbildungsbeträge erstatten.

 

2. Ich verpflichte mich, für den Fall der Stellenzusage durch den Bezirk Marzahn-Hellersdorf die Stelle anzutreten. Verneinendenfalls würden etwaige Auslagen von mir erstattet werden (z.B. Insertionskosten).

 

Aufgrund dessen wurde Justine Jäger nach dem Abschluss der Fachhochschulausbildung mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung im Februar 2008 zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und zum 1. April 2008 von dem Bezirk für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst als Beamtin auf Probe eingestellt. Entsprechend der früheren Ankündigung des Personalamtes erhielt sie eine zusätzliche sechsmonatige EDV-Programmierausbildung auf Kosten des Bezirks Marzahn-Hellersdorf; anschließend wurde ihr eine Aufgabe in der Systemprogrammierung des bezirklichen Rechenzentrums übertragen.

Mit Wirkung zum 30. September 2009 wurde Justine Jäger auf ihren Antrag vom 26. Juli 2009 aus dem Beamtenverhältnis entlassen und trat am 1. Oktober 2009 eine Stelle als Angestellte bei der Fa. KOMDAT Kommunale Datenverarbeitung GmbH in Hohenschönhausen an. Daraufhin machte der Bezirk mit Bescheid vom 14. Oktober 2009 einen Rückforderungsanspruch für die von ihm getragenen Schulungskosten in der - entsprechend der von Justine Jäger unterzeichneten Erklärung vom 10. Januar 2008 berechneten - anteiligen Höhe von insgesamt 4607,01 Euro geltend.

Gegen diesen Bescheid legte Justine Jäger am 21. Oktober 2009 ordnungsgemäß Widerspruch ein, den sie vor allem damit begründete, der zwischen ihr und dem Bezirk Marzahn-Hellersdorf geschlossene Rückzahlungsvertrag sei unwirksam, und zwar schon deshalb, weil er eine unzulässige Bedingung für ihre Einstellung gewesen sei: Der Bezirk habe sie erst zu dem Vorstellungsgespräch im Februar 2008 geladen, nachdem sie diese Abmachung unterzeichnet hatte. Außerdem habe sie mit der Ausbildung zur Systemprogrammiererin lediglich in die Lage versetzt werden sollen, die von ihr geforderten Dienstleistungen zu erbringen; diese Ausbildung habe ihr keine Kenntnisse vermittelt, die für einen beruflichen Aufstieg geeignet oder für eine andere Laufbahn notwendig gewesen wären. Im Übrigen seien derartige Rückzahlungsvereinbarungen gesetzlich überhaupt nicht vorgesehen.

Mit ordnungsgemäßem Bescheid vom 20. November 2009 - zugestellt am 23. November 2009 - wies das insoweit zuständige Bezirksamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die von Justine Jäger abgegebene Erklärung vom 10. Januar 2008 sei kein öffentlich-rechtlicher Vertrag mit dem Land Berlin, vertreten durch den Bezirk, weil dieses sich nicht zu einer Gegenleistung verpflichtet habe; es handele sich vielmehr um eine zulässige einseitige Verpflichtungserklärung, die die Rechtsnatur einer - zulässigen - Auflage entsprechend § 59 Abs. 5 BBesG habe. Aufgrund dessen habe der Bezirk Marzahn-Hellersdorf die Rückzahlung verlangen können; denn er hat ein berechtigtes Interesse daran, dass die bei ihm beschäftigten Bediensteten nicht auf seine Kosten eine teure EDV-Ausbildung erhielten, um danach die so erworbenen Kenntnisse bei einem anderen Arbeitgeber einzusetzen. Deshalb komme es auch nicht darauf an, ob die Zusatzqualifikation dazu bestimmt gewesen sei, den beruflichen Aufstieg der Beamtin zu fördern oder sie für eine andere Laufbahn vorzubereiten, oder ob die Teilnahme an den Lehrgängen zur Erfüllung der der Beamtin übertragenen Aufgaben nötig gewesen sei. Ausschlaggebend sei allein, dass die Widerspruchsführerin auf Kosten des Bezirks nicht lediglich fortgebildet worden sei, um ihre Dienstaufgaben besser erfüllen zu können, sondern eine zusätzliche Ausbildung erhalten habe und danach entgegen der ausdrücklichen Erklärung nicht weiterhin eine Mindestzeit in ihrem Dienst tätig gewesen sei.

Am 1. Dezember 2002 hat Justine Jäger ordnungsgemäß Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben, mit der sie sich gegen den Bescheid vom 20. November 2009 wendet. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren und betont, dass es sich bei der Erklärung vom 10. Januar 2008 - entgegen der Auffassung des Bezirksamts - um eine Vereinbarung handele, die jedoch nur Fortbildungskosten betreffe und deshalb unwirksam sei. Ergänzend führt Justine Jäger noch aus, die Berechnung des zurückgeforderten Betrages sei zwar gemäß diesem Vertrag zutreffend erfolgt, hätte aber ohnehin nicht durch Verwaltungsakt erfolgen dürfen, weil dann, wenn die Vereinbarung wirksam wäre, der Bezirk Marzahn-Hellersdorf ihr in einem Gleichordnungsverhältnis gegenüberstände, in dem - insbesondere auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis - kein Raum für ein hoheitliches Handeln wäre. Der Bezirk Marzahn-Hellersdorf verweist in seiner Klageerwiderung auf die Begründung des Widerspruchsbescheides, den sie für rechtmäßig hält, und fügt hinzu, dass die Rückforderung durch Verwaltungsakt schon deswegen zulässig sei, weil sie sich auf eine einseitige Verpflichtungserklärung stützen könne.

 

Bitte beurteilen Sie in einem Gutachten die Erfolgsaussichten der Klage.

 

 

© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer)

Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Georg Hellmich

 


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